Rechtspflege für alle

14. Oktober 2024

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Ich arbeite in einer Bar und war für eine Schicht von acht bis zwölf Uhr eingeplant. Als ich allerdings an dem Tag nochmals auf den Arbeitsplan geschaut habe, ist mir aufgefallen, dass mein Chef meine Schicht, ohne mich zu informieren oder zu fragen, nachträglich bis 2 Uhr verlängert hat. Darf er das?


Text Rechtskolumne: Verein Legal Help
Illustration: Lisa Linder

Grundsätzlich ist es dem*der Arbeitgeber*in überlassen, die jeweilige Arbeitszeit festzusetzen. Dies wird üblicherweise im Einzelarbeitsvertrag gemacht oder, wenn ein solcher fehlt, an die branchenübliche Arbeitszeit angepasst. Der Gesetzgeber hat dabei einige Grenzen wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit (hier 50 Std. pro Woche) oder die Pausen- und Ruhezeiten vorgegeben. Davon darf grundsätzlich nicht abgewichen werden. Zu beachten sind auch Bestimmungen aus möglichen Normal- oder Gesamtarbeitsverträgen.

In deinem Fall ist die Anzahl Stunden, isoliert betrachtet, sowohl vor als auch nach der Änderung gesetzeskonform, da nicht gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit verstossen wird. Zudem sind in einer Bar Arbeitszeiten zwischen 20:00 bis 24:00 bzw. 02:00 Uhr branchenüblich. Die Arbeitnehmenden sind bei der Gestaltung der Schichtpläne mit einzubeziehen und später über die festgelegten Arbeitszeiten zu informieren. Dabei sollte den Arbeitnehmenden der jeweilige Schichtplan (grundsätzlich) mindestens zwei Wochen im Voraus zugänglich gemacht werden.

Die Arbeitnehmenden sind bei der Gestaltung der Schichtpläne mit einzubeziehen und darüber zu informieren.

Dein Chef hat dich bereits für eine Schicht von 20:00 bis 24:00 Uhr eingeplant. (Damit warst du vermutlich einverstanden.) Obwohl eine geplante und mitgeteilte Schicht grundsätzlich verbindlich ist, kann es Ausnahmen geben: Sofern die bereits geplante Schicht von vier Stunden deiner Normalarbeitszeit, also der vertraglich verabredeten Arbeitszeit entspricht, müsstest du jetzt zwei Überstunden leisten. Überstunden sind erlaubt, wenn diese objektiv notwendig und für den*die Arbeitnehmer*in erbringbar sowie zumutbar sind.

Abschliessend lässt sich mit den vorhandenen Informationen also sagen, dass du die zwei Überstunden nur leisten musst, wenn diese notwendig, für dich leistbar und zumutbar sind. Bevor du in Erwägung ziehst, rechtliche Schritte einzuleiten, empfehlen wir dir in dieser Situation, zunächst das Gespräch mit deinem Vorgesetzten zu suchen.

Wir empfehlen dir in dieser Situation zunächst das Gespräch mit deinem Vorgesetzten zu suchen.

 



Zum Verein

Text: Lara Camenzind

In unserer Verfassung werden uns bekanntlich verschiedene Rechte zugesichert und Pflichten auferlegt. Neben den bekannteren Rechten wie dem auf Leben oder auf Bildung haben wir auch das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand.

Wir haben das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand.

Aber wenn ich nun von diesem Recht Gebrauch machen muss und beispielsweise eine Frage zu meinen Rechten habe, an wen soll ich mich dann wenden? Neben etwaigen Angeboten von Gemeinden, Verbänden oder thematisch abgegrenzten Anlaufstellen gibt es seit 2020 auch den Verein Legal Help. Der Verein wurde mit dem Ziel gegründet, den Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege möglichst niederschwellig und solidarisch zu gewährleisten.

Der Verein Legal Help wurde 2020 mit dem Ziel gegründet, den Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege möglichst niederschwellig und solidarisch zu gewährleisten.

Die Idee entstand während des Lockdowns wegen der Covid-19 Pandemie, als viele plötzlich vor existentielle Fragen und Herausforderungen gestellt wurden. In dieser Zeit war der Verein Ansprechpartner für Fragen, die durch den Lockdown ausgelösten wurden. Im November desselben Jahres erweiterte er seinen thematischen Schwerpunkt und heute beraten die Jurist*innen und Jus-Studis in vielen Rechtsbereichen. Anders als in einer Kanzlei ist der gemeinnützige Verein dezentral und anti-hierarchisch organisiert und sieht sich als erste Grassroot – Rechtsauskunft Europas.

Falls du eine rechtliche Frage hast, kannst du sie uns über Insta oder an info@studizytig.ch schicken und sie wird in der nächsten Ausgabe hoffentlich beantwortet.

 

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