XXY ungelöst

Bild: Saare Yosief

In Deutschland wird noch dieses Jahr die amtliche Unterscheidung zwischen drei Geschlechtern eingeführt. In der Schweiz liegt eine entsprechende Anpassung der Gesetze dagegen noch in weiter Ferne. Ohnehin ist aber unklar, wie sehr intersexuellen Menschen damit überhaupt geholfen wäre.

Am Ende steht das klare Ergebnis 7:1. Die Rede ist nicht vom Halbfinale der Fussball-Weltmeisterschaft zwischen Deutschland und Brasilien, das mit einem Debakel für das Gastgeberland Brasilien endete. Sondern von einem für Deutschland viel wichtigeren und gesellschaftspolitisch wie juristisch prägenderen Ereignis, das gut drei Jahre später nicht in Belo Horizonte, sondern in Karlsruhe stattfand. Am 10. Oktober 2017 entschieden die Richterinnen und Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichts mit 7:1 Stimmen, dass das deutsche Geburtenregister künftig neben «männlich» und «weiblich» zusätzlich ein drittes Geschlecht zulassen muss. Deutschland ist neben Dänemark und Malta erst das dritte europäische Land, das eine solche Option vorsieht.

Ein Geschlecht dazwischen oder daneben

Schätzungen der UNO gehen davon aus, dass zwischen 0,05 und 1,7 Prozent der Neugeborenen ohne eindeutig identifizierbares Geschlecht zur Welt kommen, also nicht in das typische Schema von männlich oder weiblich passen. Das Bundesamt für Gesundheit schreibt, dass in der Schweiz jährlich rund 40 Kinder mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen zur Welt kommen. In einem Jahr wie 2016 entspräche dies ungefähr den von der UNO geschätzten 0,05 Prozent. Langfristige Erhebungen existieren jedoch nicht, bisher verlässt man sich auf Schätzungen.

Das Phänomen der Unbestimmtheit des Geschlechts wird als «Intersexualität» bezeichnet und ist nichts, was sich leicht einfangen liesse. Schon allein der Begriff ist irreführend: Intersexualität hat nichts mit der sexuellen Ausrichtung der betroffenen Personen zu tun. Vielmehr wird eine Aussage über deren biologisches Geschlecht gemacht. Passender wäre daher etwa «zwischengeschlechtlich» oder «Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung». Doch selbst diese differenzierteren Ausdrücke sind nicht vor Kritik gefeit: Sie gehen von der bestehenden binären Geschlechterordnung, die nur zwischen Mann und Frau unterscheidet, als Referenzgrösse aus. Manche intersexuelle Menschen sehen sich indessen nicht «zwischen» den klassischen Geschlechtern, sondern ausserhalb von ihnen oder sie lehnen die Kategorisierung insgesamt ab. Modernere philosophische Strömungen wollen «Geschlecht» ohnehin als soziales Konstrukt und nicht als natürliche Tatsache verstanden wissen. Unser binäres Geschlechterdenken ist denn auch nicht universal: Von Eingeborenenstämmen Nordamerikas bis hin zu indischen Lebensgemeinschaften kennen viele Kulturen seit jeher weitere Geschlechter.

Männlich? Weiblich? Beides?

Doch selbst wenn man sich auf eine einheitliche Begrifflichkeit einigte, bliebe immer noch das Problem der Definition. Denn was ist überhaupt «männlich» oder «weiblich» und wann weicht eine Person davon ab?
Zur Beurteilung des Geschlechts eines Neugeborenen würden verschiedene Merkmale miteinbezogen, schreiben die beiden Rechtsprofessorinnen Andrea Büchler und Michelle Cottier von den Universitäten Zürich und Genf in ihrem Aufsatz «Intersexualität, Transsexualität und das Recht». So könne neben der Beurteilung der Genitalien auch eine Untersuchung des Zellkerns und der Chromosomen durchgeführt, oder das gonadale Geschlecht bestimmt werden. Beim gonadalen Geschlecht geht es um die Bestimmung der Keimdrüsen (Eierstock oder Hoden). Diese sind verantwortlich für die Produktion der Keimzellen und der Sexualhormone.

In der Regel lässt sich so das Geschlecht einfach und schnell bestimmen. Es kommt aber vor, dass diese beobachteten Merkmale nicht miteinander übereinstimmen. So kann es zum Beispiel sein, dass ein Neugeborenes zwar einen männlichen Chromosomensatz hat (XY), die äusseren Genitalien jedoch komplett weiblich sind. Eine weitere Ausprägung ist das Klinefeltersyndrom. Die Person kommt mit einem XXY Chromosomensatz zur Welt, besitzt also gleichzeitig den typisch männlichen Chromosomensatz XY und den typisch weiblichen XX. Wichtig bei all dem ist: Intersexualität ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl an Variationen der Geschlechterentwicklung und lässt sich nicht klar eingrenzen. Stattdessen sind die Übergänge fliessend: Bei einer sehr weiten Auslegung des Begriffs können sogar leichte Abweichungen vom «typisch» männlichen oder weiblichen Phänotyp als Intersexualität beschrieben werden, wie z.B. das Fehlen von Bartwuchs oder Stimmbruch bei einer männlichen Person.

Rechtslage in der Schweiz

In Deutschland wird bei signifikanten Uneindeutigkeiten neu die Möglichkeit einer dritten Option eingeräumt. Wie diese lauten wird, ist noch nicht klar. Das Bundesverfassungsgericht schlägt «inter» oder «divers» vor, überlässt die Entscheidung aber dem Bundestag, der bis Ende 2018 eine Neuregelung treffen muss. In der Schweiz ist in diese Richtung bisher wenig passiert. 2012 wurde zwar ein Postulat zur Einführung eines dritten Geschlechts eingereicht. Dieses wurde jedoch im National- sowie im Ständerat abgelehnt. Erst in der vergangenen Wintersession tat sich erneut etwas. Ein von Sibel Arslan (Grüne) eingereichtes Postulat verlangt vom Bundesrat, zu prüfen, welche Folgen von der Einführung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister oder vom Verzicht auf die Erfassung des Geschlechts zu erwarten wären. Das Postulat findet über Parteigrenzen hinaus Unterstützung. Doch selbst wenn eine neue Regelung ausgearbeitet würde, dürften Jahre vergehen, bevor eine tatsächliche Veränderung einträte. Ausserdem ist ein Gerichtsentscheid, wie er in Deutschland gefällt wurde, in der Schweiz so nicht denkbar: Im Gegensatz zu Deutschland kennt die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit.

«Unser binäres Geschlechterdenken ist denn auch nicht universal: Viele Kulturen kennen seit jeher ein drittes Geschlecht»

Wenn ein Gesetz die verfassungsmässigen Rechte einer Person verletzt, müssen Schweizer Gerichte das verfassungswidrige Gesetz anwenden. Die Schweizer Justiz darf das Parlament höchstens auf diesen Missstand hinweisen. Konkrete Gesetzgebungsaufträge können die Schweizer Richterinnen und Richter aber nicht erteilen – im Gegensatz zu ihren deutschen KollegInnen. Die Einführung eines dritten Geschlechts ist somit alleine vom politischen Willen im National- und Ständerat abhängig und dem Druck der WählerInnen.

Eine Scheinlösung

Hinzu kommt, dass die Einführung eines dritten Geschlechts gar nicht das primäre Anliegen vieler betroffener intersexueller Personen ist. Im Gegenteil, Daniela Truffer und Markus Bauer vom Verein Zwischengeschlecht.org haben die Nase voll vom medialen und politischen Hype um das dritte Kreuzchen im deutschen Geburtenregister: «Die politische Diskussion um einen ‹dritten Geschlechtseintrag› in den letzten Jahren hat der Durchsetzung elementarer Menschenrechte von Intersex-Kindern weltweit klar mehr geschadet als genützt.» Zwischengeschlecht.org ist eine internationale Menschenrechtsgruppe, welche sich spezifisch für die Anliegen von intersexuellen Personen einsetzt. Die Gruppierung beurteilt die Neuerung in der rechtlichen Geschlechterordnung kritisch: Ein geharnischtes Antwortschreiben der Organisation auf eine Anfrage der studizytig bezüglich des Urteils des Verfassungsgerichts macht dies deutlich. Bedauerlich und bezeichnend sei das geringe -Interesse unserer Redaktion an den wirklichen Anliegen der zwischengeschlechtlichen Gemeinschaft: «In der Öffentlichkeit wird fälschlicherweise immer wieder postuliert, ein dritter Geschlechtseintrag sei angeblich die wichtigste oder gar einzige Intersex-Forderung, während gleichzeitig die andauernden Genitalverstümmelungen heruntergespielt und geleugnet werden.» Die meisten intersexuellen Menschen würden sich nämlich entweder zum männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Der Personenstand sei somit für den Grossteil der Betroffenen kein oder höchstens ein marginales Thema. So war denn auch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts ein Einzelfallentscheid. Zugeschnitten auf die Wünsche eines einzelnen Menschen. Die Bedürfnisse von Intersexuellen sind aber keineswegs einheitlich.

«Die politische Diskussion um einen ‚dritten Geschlechtseintrag‘ in den letzten Jahren hat der Durchsetzung elementarer Menschenrechte von Intersex-Kindern weltweit klar mehr geschadet als genützt.» 

Durch das Urteil befürchtet Zwischengeschlecht.org sogar eine Zunahme von operativen Genitalmutationen an intersexuellen Kindern: Durch die dritte Option würden Intersex-Kinder zu einem Outing gezwungen. Die Angst vor den Folgen des Rausfallens aus dem männlich-weiblichen Normraster erhöhe den Druck auf die Eltern, ihr intersexuell geborenes Kind durch einen chirurgischen Eingriff einem eindeutigen Geschlecht zuordnen zu lassen. Gegen diese Zwangsoperationen kämpft Zwischengeschlecht.org seit Jahren. «Die Eingriffe bedeuteten eine massive Verletzung des zentralen Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Würde», prangert die Organisation an. Im Weiteren hätten solche Unterfangen zudem oft schwerwiegende lebenslängliche psychische und physische Folgen für die Betroffenen. Statt einem dritten Geschlecht fordert Zwischengeschlecht.org deshalb «ein gesetzliches Verbot von kosmetischen Genitaloperationen an Intersex-Kindern und -Jugendlichen.»

Nur medizinisch notwendige Eingriffe

Die wissenschaftliche Rechtfertigung für die Eingriffe im Kleinkindalter lieferte der Psychologe John Money gemeinsam mit den PsychiaterInnen Joan und John Hampson in den sogenannten «Hopkins-Protokollen» aus dem Jahre 1955. Laut den Autoren fühlt sich der Mensch demjenigen Geschlecht zugehörig, in welchem er aufwächst, selbst wenn dieses Geschlecht manchen biologischen Variablen widerspricht. Grundsätzlich könne also das Geschlecht frei gewählt werden. In erster Linie soll aber die Ausbildung der Genitalien berücksichtigt werden. Ein Penis sei etwa dann genügend entwickelt, wenn er dem Kind das Urinieren im Stehen ermöglichen wird. Für eine ungestörte Entwicklung empfehlen die Autoren eine möglichst frühe Zuordnung. Trotz skeptischen Stimmen aus der Medizin vermochten sich die «Hopkins-Protokolle» als Standard zu etablieren.

Im Zweifel machten die Chirurgen Mädchen. Schliesslich sei es einfacher ein Loch zu machen, als einen Pfahl zu bauen, so der Amerikanische Urologe John P. Gearhart. Die «Hopkins-Protokolle» gelten heute als überholt. Der Fokus liege nicht mehr auf den äusserlichen Geschlechtsmerkmalen, sondern vielmehr auf der Frage, wie sich die Variante der Geschlechtsentwicklung später auf die Geschlechteridentität der Person auswirken könnte, so die Medienverantwortliche des Inselspitals Monika Kugemann.

Laut Zwischengeschlecht.org würden heutzutage aber immer noch 90 % der Kinder, welche mit atypischen körperlichen Geschlechtsmerkmalen zur Welt kämen, einer Genitaloperation unterzogen. Solche Eingriffe seien heikel, da Eltern und Ärzte entscheiden, ohne dabei die Wünsche des Kindes berücksichtigen zu können. Diese Prozeduren seien ohne gesundheitlichen Nutzen und würden lediglich durch unsere Wertvorstellungen gerechtfertigt. Repräsentative Studien, ob solche Eingriffe tatsächlich noch stattfinden, liegen allerdings nicht vor.

Am Inselspital würden sicher seit 1992 nur noch medizinisch notwendige Eingriffe durchgeführt, so Kugemann. Notwendig sei ein Eingriff etwa, wenn der Harnleiter nur ungenügend ausgebildet sei, so dass Urin nicht ablaufen könne und es unmittelbar zu Infektionen kommen würde.

«Die internationale Datenlage erlaubt Rückschlüsse darauf, zu welchem Geschlecht sich andere Kinder mit ähnlichen Varianten bei Geburt später als Erwachsene selbst zugeordnet haben.» Die Eltern könnten aufgrund dessen entscheiden, ob sie einen entsprechenden Eintrag vornehmen lassen wollen. Diese Entscheidung alleine führe aber zu keiner chirurgischen Korrektur der Genitalien.

Jedoch kritisierte noch 2012 die Nationale Ethikkommission die Praxis der Zwangsoperationen. Und seit 2015 forderten insgesamt vier UNO-Ausschüsse – darunter der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes und der UN-Ausschuss gegen Folter – die Schweiz dazu auf, Eingriffe an Intersex-Kindern ohne deren Einwilligung zu verbieten. Bisher sind in der Schweiz aber keine konkreten rechtlichen Schritte erfolgt. Zuletzt haben der National- und Ständerat im Frühling 2017 die Petition von Zwischengeschlecht.org «Intersex-Genitalverstümmelungen verbieten» abgelehnt.

Wozu ein Geschlecht?

Bei alldem stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der rechtlichen Erfassung des Geschlechts. Denn klar ist: Das Problem der juristischen Einordnung intersexueller Menschen würde sich nicht stellen, wenn von vornherein auf die Erfassung des Geschlechts oder zumindest auf die Kategorisierung nach dem Geschlecht verzichtet würde. Zwar scheint der Trend momentan in eine andere Richtung zu gehen: Das eingangs erwähnte Urteil fordert eine weitere Eintragungsmöglichkeit; Facebook kennt satte 60 Geschlechtsidentitäten. Die Kategorie «Geschlecht» war aber seit jeher eine einschränkende. Aus ihrer Abschaffung entstünden nicht nur Vorteile für intersexuelle Menschen. So sähen sich auch Transgender-Menschen nicht mehr mit dem Problem konfrontiert, ihr «offizielles» Geschlecht dem ihrer Identität entsprechenden anzupassen. Das Recht würde nicht mehr weiter das binäre Geschlechtersystem zementieren, sondern könnte stattdessen progressiver gesellschaftlicher Entwicklung den Boden bereiten. Büchler und Cottier weisen darauf hin, dass durch die Abschaffung der Kategorie «Geschlecht» die Komplexität des Phänomens wiederhergestellt würde – einmal mehr könnte weniger mehr sein.

«Das Problem würde sich nicht stellen, wenn auf die Erfassung des Geschlechts von Anfang an verzichtet würde.»

Auch wenn der Komplexität von Intersexualität und der zahlreichen Geschlechteridentitäten langfristig nur eine Abschaffung der rechtlichen Kategorie «Geschlecht» Rechnung tragen kann, darf nicht vergessen werden, dass kurz- und mittelfristig juristische Probleme entstehen könnten. In der Schweizer Rechtsordnung gibt es viele Regelungen, die auf das Geschlecht einer Person abstellen. Dazu gehören etwa die Wehrpflicht und verschiedene Tatbestände des Sexualstrafrechts. Besonders stark stützen sich auch das Familien- und das Eherecht auf die Geschlechtszuordnung. So werden gleichgeschlechtlichen Paaren die Adoption ebenso wie die Ehe nach wie vor verwehrt. Die Abschaffung des Geschlechts als rechtliche Kategorie kann also nicht isoliert erfolgen, da sie einen wesentlichen Teil der Rechtsordnung umpflügen würde. Die grössten Probleme ergeben sich mithin beim Gleichstellungsgesetz: «Die dem hegemonialen Geschlechterdiskurs zugrundeliegende Bipolarität der Geschlechter kann durch die Abschaffung der rechtlichen Kategorie Geschlecht nicht einfach aufgehoben werden», stellen Büchler und Cottier fest. Daraus lässt sich schliessen: Wird dem Geschlecht sein rechtlicher Status entzogen, würde die Bekämpfung der Geschlechterdiskriminierung, etwa die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen, deutlich schwieriger. Es müssten neue Kontrollinstrumente geschaffen werden – ähnlich derer der Rassismusbekämpfung, schliesslich ist Rasse in der Schweiz keine rechtliche Kategorie.

Ein erster Schritt?

Es lässt sich eine Parallele ziehen: Genauso wenig wie die geschlechterspezifische Diskriminierung der Frau wird das tief verankerte binäre Geschlechterdenken sein abruptes Ende in einem neuen Gesetz finden. Nur weil ein drittes Geschlecht anerkannt wird, bedeutet das noch lange nicht das Verbot von Zwangsoperationen oder die gesellschaftliche Akzeptanz von Personen, die nicht ins traditionelle Geschlechterschema passen. Stattdessen stellt sich die Frage, inwiefern das Recht ein Katalysator für gesellschaftliche Entwicklung sein kann. Recht und Gesellschaft stehen in einer ständigen Wechselwirkung. Das Recht wird einerseits nach der gesellschaftlichen Entwicklung geformt, indem Politikerinnen und Politiker Ideen und Stimmungen in die Parlamente tragen. Gleichzeitig verfestigen sich gesellschaftliche Strömungen durch das Recht. Während in den 70er-Jahren das Frauenstimmrecht noch umstritten war, ist heute eine Demokratie ohne Frauenstimmrecht schlicht nicht mehr vorstellbar. Natürlich ist die Einführung des Frauenstimmrechts nicht der Gesetzgebung zu verdanken. Dessen gesellschaftliche Konsolidierung hingegen schon.

In dieser Verstärkungsfunktion des Rechts sollte auch die Hoffnung der Befürwortenden der Einführung eines dritten Geschlechts liegen: Durch das «neue» Geschlecht können das klassische Schema aufgeweicht und bestehende, progressive Tendenzen gestärkt werden. Auf dem Fundament der Neuregelung kann dann ein Normenkonstrukt zum umfangreichen Schutz gegen die geschlechterspezifische Diskriminierung intersexueller Personen aufgebaut werden. Schlussendlich würde dadurch auch sichtbar, dass das derzeit vorherrschende Zweigeschlechtersystem dem gesellschaftlichen Wandel zugänglich ist und in Zukunft weiter ausgedehnt oder gar komplett überflüssig gemacht werden kann. Die Einführung des dritten Geschlechts ist im Schatten dieses Potentials zwar nur ein kleiner Schritt. Aber immerhin ein Schritt.

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